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Personenfreizügigkeit und Streitbeilegung in den Bilateralen III

Thomas Cottier und Christian Etter sprachen am 8.6.23 am Europa-Institut Basel über das Verhältnis von Personenfreizügigkeit und Streitbeilegung. Nach einer Einführung durch Prof. Christa Tobler betonten das Referat und die Kommentare von Christian Etter die Bedeutung der Opt-out Möglichkeiten, welche es der Schweiz Dank dem Streitbeilegungsverfahren erlauben, punktuell von übernommenen EU Recht abzuweichen, etwa im Sozialrecht der Freizügigkeit oder auch im Lohnschutz.  Sie kann damit gesetzlich flankierende Massnahmen durchsetzen, wobei sie dann verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in Kauf nehmen muss. Ob diese verhältnismässig sind, entscheidet abschliessend das Schiedsgericht. Der Anlass befasste sich auch mit der Rolle des Europäischen Gerichtshofes. Seine Funktion beschränkt sich in der Streitbeilegung auf die Auslegung des EU Rechts (Verordnungen, Richtlinien) und nur dort, wo bilaterale, völkerrechtliche Verträge bewusst Begriffe des EU Rechts übernehmen. Da der Gerichtshof eine Auslegung finden muss, die für alle Mitgliedstaaten der EU und des EWR Geltung hat, ist seine Tätigkeit per se nicht gegen die Schweiz gerichtet. Die Angst vor fremden Richtern ist daher unbegründet, ebenso die Auffassung, dass das paritätische Schiedsgericht keine eigenständige Funktion habe. Der Anlass wurde gemeinsam mit dem Europa-Institut Basel organisiert.

Freizügigkeit und Streitbeilegung

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