Liebe Mitglieder und Freunde der ASE:
Am 12. September 1848 und heute vor 172 Jahren trat die Bundesverfassung der Schweiz in Kraft. Sie brachte mit Artikel 29 den freien Warenverkehr und begründete in Artikel 41 die Niederlassungsfreiheit für Angehörige der christlichen Religion:
Art. 41. Der Bund gewährleistet allen Schweizern, welche einer der christlichen Konfessionen angehören, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der
Eidgenossenschaft, nach folgenden nähern Bestimmungen:
1) Keinem Schweizer, der einer der christlichen Konfessionen angehört, kann die Niederlassung in irgend einem Kanton verweigert werden, wenn er folgende Ausweisschriften besizt:
a. einen Heimathschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift;
b. ein Zeugniß sittlicher Aufführung;
c. eine Bescheinigung, daß er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe;
und wenn er auf Verlangen sich ausweisen kann, daß er durch Vermögen, Beruf oder Gewerbe sich und seine Familie zu ernähren im Stande sei.
Die Ausnahme anderer Religionen, insbesondere der Juden, wurde 1866 auf Druck Frankreichs und eines Niederlassungsvertrages aufgehoben. Dies ruft in Erinnerung, wie umstritten die Einführung des freien Personenverkehrs damals war und gegenüber den konservativen Kantonen durchgesetzt werden musste. Handels- und Gewerbefreiheit und Niederlassungsfreiheit bildeten in der Folge die Grundlage für den schweizerischen Binnenmarkt, der sich schrittweise und oft gegen Widerständen der Kantone und des Bundesgerichts entwickelte und erst mit dem Binnenmarktgesetz von 1995 seinen Abschluss fand.
1999 nahmen Volk und Stände die Ausdehnung des Grundrechts der Niederlassungsfreiheit als Personenfreizügigkeit auf den Europäischen Raum an. Sie beteiligten sich damit in einem ersten Schritt am föderalen europäischen Projekt. Mit 1848 durchaus vergleichbaren Kriterien geniessen Schweizerinnen und Schweizer heute ein Aufenthaltsrecht in den EU- und EFTA-Staaten, wie umgekehrt Europäer hier ein mit der Arbeit verbundenes Niederlassungsrecht haben. Auch hier ist die Zeit der sog. Niederlassungsbewilligung vorbei, die den Aufenthalt in das freie Ermessen und oft behördliche Willkür legte.
Heute, 154 Jahre später stimmen wir am 27. September 2020 erneut darüber ab, ob diese fundamentale Freiheit für die Schweiz im europäischen Raum weiterhin Geltung haben soll. Die Frage ist erneut umstritten. Dabei geht es um weit mehr als die Personenfreizügigkeit. Die Beteiligung der Schweiz am föderalen Projekt Europa steht zur Debatte und auf dem Spiel. Ja, es geht um die europäische Integration überhaupt. Die Initiative reiht sich ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Verluste ein in den nationalkonservativen Diskurs des FN in Frankreich, der AFD in Deutschland, der heutigen Tories in England, der Freiheitlichen Partei in Österreich und der Liga in Italien. Ausländer und Europäer werden erneut verantwortlich gemacht für heutige Probleme, die ihre Ursache vielmehr in erhöhten privaten Raumbedürfnissen, einer unbeschränkten Mobilität im Verkehr und in der industriellen Automatisierung und Digitalisierung haben. Ausländer und Ausländerinnen werden in diesem Diskurs erneut zu Sündenböcken gestempelt mit rassistischen Untertönen in der Debatte. Erneut wird hierzulande versucht, einen Keil zwischen die Schweiz und Europa zu treiben.
Die heutigen Gegner der europäischen Freizügigkeit finden ihre Vorläufer im Widerstand gegen den neuen Bundesstaat im 19. Jahrhundert. Was sie heute in der Schweiz verteidigen, wurde gegen ihren Willen und ohne ihre Unterstützung erreicht. Die Verfassung von 1848 begründete langfristig die Wohlfahrt des Landes. Binnenmarkt und Freizügigkeit in Europa tun es ihr ebenso langfristig gleich.
Es ist daher wichtig, die Kündigungsinitiative am 27. September wuchtig zu verwerfen. Wir sind dies dem 12. September 1848 schuldig.
Mit besten Grüssen
Thomas Cottier
Präsident ASE