Eine vertiefte rechtliche Abklärung zeigt, dass der Bundesrat auf Grund des geltenden Rechts zuständig ist, die Freigabe von Kriegsmaterial schweizerischer Herkunft im Eigentum von NATO Staaten und deren Verbündeten ohne Verletzung der Neutralität an die Ukraine freigeben kann. Das Recht der Vereinten Nationen entbindet die Schweiz davon, Russland als Aggressor in der Folge gleich zu behandeln. Es geht dem Gleichbehandlungsgebot des Neutralitätsrechts vor.
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