Alles Wichtige zur Europa-Initiative

In Kürze: Worum es bei der Europa-Initiative geht

Was Sie mit Ihrer Unterschrift unter die Europa-Initiative bewirken

Wie Sie die Europa-Initiative unterstützen können

Holen Sie sich hier den Unterschriftsbogen für die Europa-Initiative

Wie der Text der Europa-Initiative lautet

Wer hinter der Europa-Initiative steht

Im Detail: Wie der Text der Europa-Initiative zu verstehen ist

Wie lange die Unterschriftensammlung für die Europa-Initiative läuft

Wie es mit der Europa-Initiative nach der Unterschriftensammlung weiter geht

«Unsere Heimat ist die Schweiz,
aber die Heimat der Schweiz ist Europa»
Peter von Matt

 

In Kürze: Worum es bei der Europa-Initiative geht

 

Die Europa-Initiative will die Teilnahme der Schweiz an der europäischen Integration als wichtigsten Teil der schweizerischen Aussenpolitik in der Bundesverfassung verankern. Verkörpert und vorangetrieben wird diese Integration hauptsächlich durch die Europäische Union (EU) mit ihren gegenwärtig 27 Mitgliedstaaten. Die EU ist die wichtigste politische und wirtschaftliche Organisation in Europa.

Die Schweiz ist gegenwärtig eine Insel inmitten der EU. Trotzdem ist sie mit ihr aufs Engste verbunden. Die EU ist der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz. Die Verbindungen sind aber nicht nur wirtschaftlicher Art. Mit der EU teilt die Schweiz die gleichen Werte wie Menschenrechte, Rechtstaatlichkeit, Demokratie und Marktwirtschaft. Wir sprechen in der Schweiz die gleichen Sprachen und haben die gleiche Religion wie unsere Nachbarstaaten aus der EU. Unionsbürger sind überdies die wichtigste Ausländergruppe in der Schweiz. Die Schweiz und die EU haben bis heute über 120 bilaterale Verträge abgeschlossen. Die wichtigsten sind das Freihandelsabkommen (1972), das Versicherungsabkommen (1989), das Transitabkommen (1992) die Bilateralen I (1999) und die Bilateralen II (2004). Gegenwärtig verhandeln die Schweiz und die EU über ein neues, drittes bilaterales Vertragspaket (Bilaterale III).

Dieser überragenden Bedeutung der EU für die Schweiz will die Europa-Initiative mit einem Verfassungsartikel Rechnung tragen. Wie die Teilnahme der Schweiz an der europäischen Integration aussehen soll, lässt die Initiative dabei bewusst offen. Das kann mit bilateralen Verträgen geschehen, wie dies zurzeit der Fall ist, mit einem Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wie dies 1992 schon einmal versucht wurde, oder mit gar mit einem EU-Beitritt. Möglich ist aber auch eine andere Form der Teilnahme; wichtig ist allein, dass die Schweiz bei der europäischen Integration aktiv und ambitioniert mitmacht. Zu dieser zählen auch die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), der Europarat und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). In diesen Organisationen ist die Schweiz Mitglied. Ebenfalls Teil der europäischen Integration ist das nordatlantische Militärbündnis NATO, die wichtigste sicherheits- und verteidigungspolitische Organisation Europas. Ihr gehört die Schweiz als neutraler Staat nicht an.

Was Sie mit Ihrer Unterschrift unter die Europa-Initiative bewirken

  • Sie sorgen dafür, dass in der Bundesverfassung der überragenden Bedeutung der vor allem durch die EU vorangetriebenen europäischen Integration für die Schweiz Rechnung getragen wird.
  • Sie verlangen von Bundesrat und Parlament eine aktive Europapolitik.
  • Sie unterstützen die gegenwärtig laufenden Verhandlungen der Schweiz mit der EU über ein neues, drittes bilaterales Vertragspaket (Bilaterale III).
  • Sie fordern Bundesrat und Parlament auf, die Teilnahme der Schweiz an der europäischen Integration über die Bilateralen III hinaus mit weiteren Verträgen zu vertiefen – etwa in Bereichen wie Klima, Kultur und/oder Sicherheit.
  • Sie verhindern, dass die Schweiz auf ein blosses Freihandelsabkommen mit der EU zurückfällt. Sie verpflichten damit den Bundesrat zu einer ambitionierten Europapolitik.
  • Sie stellen sicher, dass die Teilnahme der Schweiz an der europäischen Integration unter Beachtung und Wahrung der direkten Demokratie, des Föderalismus, der Nachhaltigkeit und des sozialen Ausgleichs stattfindet.
  • Sie setzen ein Zeichen gegen die Abschottungspolitik und den Réduit-Patriotismus der SVP und ihr nahestehender nationalkonservativer Kreise.

Wie Sie die Europa-Initiative unterstützen können

Sie laden hier den Unterschriftsbogen herunter, unterschreiben ihn selber, holen die Unterschriften von Bekannten und Freunden ein und senden den ausgefüllten Bogen möglichst schnell an folgende Adresse: Europa-Initiative, Postfach 6, 9215 Schönenberg. Die Unterschriftensammlung läuft bis am 2. Oktober 2025. Die Vereinigung Die Schweiz in Europa hat sich verpflichtet, mindestens 2500 Unterschriften zur Europa-Initiative beizusteuern.

Sie können die Europa-Initiative nicht nur mit Ihrer Unterschrift unterstützen, sondern auch mit einer Geldspende. Auf der Website der Europa-Initiative erfahren Sie mehr dazu.

Wie der Text der Europa-Initiative lautet

Eidgenössische Volksinitiative
«Für eine starke Schweiz in Europa (Europa-Initiative)»

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 54a[2]               Europäische Integration

1 Der Bund beteiligt sich aktiv an der europäischen Integration.

2 Er schliesst zu diesem Zweck völkerrechtliche Verträge mit der Europäischen Union ab, welche eine gesicherte und entwicklungsfähige Teilhabe an den Freiheiten des Europäischen Binnenmarktes und an weiteren Bereichen der europäischen Zusammenarbeit ermöglichen, insbesondere an Kultur, Bildung und Forschung und am Schutz des Klimas.

3 Bund und Kantone stellen im Rahmen der geltenden Verträge den Schutz der demokratischen und föderalen Grundwerte, der natürlichen Lebensgrundlagen sowie des sozialen Ausgleichs im Gemeinwesen und auf dem Arbeitsmarkt sicher.

Art. 197 Ziff. 16[3]

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 54a (Europäische Integration)

Der Bundesrat schliesst spätestens nach der Annahme von Artikel 54a durch Volk und Stände ohne Verzögerung die notwendigen Verträge mit der Europäischen Union ab. Er legt die Verträge innert 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vor. Zeitgleich schlägt er die zur Umsetzung von Artikel 54a Absatz 3 erforderlichen Massnahmen vor. Diese stellen insbesondere sicher, dass der europäische Grundsatz gleicher Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort in der Schweiz wirksam und dauerhaft umgesetzt wird.

Wer hinter der Europa-Initiative steht

Träger der Europa-Initiative sind die Operation Libero als Leader, die Studierenden Verbände VSS-UNES-USU, die Grünen Schweiz, die Jungen Grünen, die Europäische Bewegung Schweiz (EBS), die Gesellschaft für grenzüberschreiende Zusammenarbeit (GFGZ),  VOLT, FOMOSA (Forum für Mittel-und Osteuropa), der Verband schweizerischer Berufsorchester sowie die Vereinigung Die Schweiz in Europa (ASE).

Im Detail: Wie der Text der Europa-Initiative zu verstehen ist

Kontext

Die Initiative reiht sich ein im Kapitel «Zuständigkeiten» und nach Artikel 54 Bundesverfassung (BV) zu den «Auswärtigen Angelegenheiten». Es handelt sich also um einen Artikel, der einerseits die Europapolitik als eine verfassungsrechtliche Hauptzuständigkeit des Bundes festhält und andererseits um einen Artikel, der die verfassungsrechtlichen Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der auswärtigen Angelegenheiten konkretisiert, dort nämlich, wo diese die Beziehung zu supranationalen und internationalen Organisationen des europäischen Kontinents betreffen, insbesondere aber nicht ausschliesslich der Europäischen Union. Die Bestimmungen von Art. 54a und der Übergangsbestimmungen stellen klar, dass die Europa-Initiative auch die Möglichkeit eines EU-Beitritts oder eines Beitritts zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder einen Integrationsprozess auf einem weiteren künftigen Wege zuliesse, ohne dass sie aber einen von diesen verlangt. Die Verfassung macht Zielvorgaben, ohne den Weg verfassungsrechtlich festzulegen.

Art. 54a Europäische Integration

Ingress 

Der Begriff der «europäischen Integration» bezeichnet nicht einen Zustand und nicht ein spezifisches institutionelles Arrangement (z.B. die Mitgliedschaft) in einer der europäischen Organisationen. Er bezeichnet einen Prozess sich vertiefender Zusammenarbeit und gemeinsamer Rechtsentwicklung (der nicht notwendigerweise immer in die gleiche Richtung verlaufen muss). Es geht um den Prozess, mit dem die europäischen Staaten ihr Verhältnis zueinander und zu den internationalen und supranationalen Organisationen Europas laufend neu gestalten, definieren, anpassen und weiterentwickeln. Spezifischer noch geht es um die Gestaltung des Verhältnisses der Schweiz zu den anderen europäischen Staaten und den internationalen und supranationalen Organisationen, die diese für Europa geschaffen haben. Es ist dieser Prozess, der Regelungsgegenstand des Art. 54a BV ist. Für diesen Prozess werden im Artikel Ziele und Prinzipien festgelegt. Der Prozess bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zur EU, sondern grundsätzlich zu allen internationalen und supranationalen Organisationen, deren Zielsetzung sich ausdrücklich auf Europa bezieht. Neben der EU gehören dazu insbesondere die EFTA, der Europarat und die OSZE, die Economic Commission for Europe (ECE) der Vereinten Nationen, aber auch die NATO.

Art. 54a ist als Ergänzung zu Art. 54 zu verstehen und füllt eine Lücke in der Bundesverfassung: Erstmals werden Rechte, Pflichten und Zielsetzungen der schweizerischen Europapolitik in der Verfassung verankert. Dass die europäische Integration in einem eigenständigen Art. 54a und nicht in einem neuen Absatz des bestehenden Art. 54 verankert wird, hebt die Bedeutung der europäischen Integration für die auswärtigen Angelegenheiten der Schweiz hervor. Art. 54a stellt eine lex specialis gegenüber Art. 54 dar: Zwar wird die Verfassung um spezifische Ziele der Schweizer Europapolitik ergänzt, die Bestimmungen von Art. 54 finden aber grundsätzlich weiterhin Anwendung auf die Schweizer Europapolitik.

Absatz 1

1 Der Bund beteiligt sich aktiv an der europäischen Integration.

Abs. 1 gibt Bund (und Kantonen) eine grundlegende Richtung und eine Gestaltungsanweisung vor und verankert unser Verhältnis zu Europa erstmals in der Verfassung. Die Norm ist programmatisch und bringt die Abkehr von einer bislang weitgehend reaktiven Politik zum Ausdruck. Unmittelbare Ansprüche lassen sich aus ihr nicht ableiten. Das generelle Ziel, das der Absatz vorgibt, ist, dass sich die Schweiz aktiv am Integrationsprozess beteiligt und in der einen oder anderen Form eine proaktive Rolle in der Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen der europäischen Staaten und der dafür geschaffenen Organisationen spielen soll. Das Ziel ist also eine Schweiz, die auf europäischer Ebene Mitgestalterin ist, nicht lediglich gestaltet wird. Dieser Prozess ist aber nicht ein Zweck an sich, sondern ein Mittel, um die gesetzten normativen Verfassungsziele der Bestimmung zu erreichen. Er dient namentlich der Konkretisierung der Ziele im regionalen Kontext, die der vorangehende Art. 54 BV vorgibt: dem Schutz und der Förderung von Frieden, von individueller Freiheit, Demokratie und der Wohlfahrt.

Zur genauen Bedeutung des Begriffs der Integration kann auf die Ausführungen zum Ingress verwiesen werden.

Absatz 2 

2 Er schliesst zu diesem Zweck völkerrechtliche Verträge mit der Europäischen Union ab, welche eine gesicherte und entwicklungsfähige Teilhabe an den Freiheiten des Europäischen Binnenmarktes und an weiteren Bereichen der europäischen Zusammenarbeit ermöglichen, insbesondere an Kultur, Bildung und Forschung und am Schutz des Klimas.

Abs. 2 stellt den juristischen Kern der Initiative dar. Er verpflichtet Bundesrat und Parlament mit der Europäischen Union vertragliche Regeln und Institutionen zu verhandeln und vorzulegen, die der Schweiz die Handlungsfähigkeit zurückgeben, bestehende Abkommen zu erneuern und neue Abkommen zu Bereichen der Zusammenarbeit zu verhandeln, in denen die Schweiz sich eine Zusammenarbeit wünscht. Ob dieser Zustand durch einen einzigen Vertrag erreicht wird (z.B. durch einen Rahmenvertrag oder einen Vertrag zum Beitritt zum EWR oder zur EU) oder durch eine Vielzahl von Verträgen (etwa Zusatzprotokolle zu den bestehenden Marktzugangsabkommen) und der Beteiligung an einzelnen Programmen, oder durch ein anderes Arrangement und eine neue Architektur im Rahmen einer europäischen Zusammenarbeit, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass das geschaffene vertragliche Arrangement die Teilhabe der Schweiz an den Entscheidungsprozessen durch Mitsprache oder Mitbestimmung sicherstellt, die Weiterentwicklung des Rechts im Rahmen eingegangener Verpflichtungen und auch die Streitbeilegung geregelt ist. Es muss eine Situation hergestellt werden, in der die EU auf neue Anliegen zur Zusammenarbeit nicht mehr mit dem Einwand reagiert, dass dazu zuerst die institutionellen Fragen geklärt sein müssten. Diese Vorgaben gelten für alle Formen der Integration, lassen aber unterschiedliche Spielräume offen. Sie sind am grössten im Rahmen sektorieller Integration durch bilaterale Verträge, enger im EWR oder in einem Europa unterschiedlicher Geschwindigkeiten, und am kleinsten im Rahmen der Mitgliedschaft. Welche Integrationsdichte anzustreben ist, schreibt die Verfassung nicht vor. Während der Absatz offen lässt, mit welchem vertragsrechtlichen Arrangement die Schweizer Handlungsfähigkeit zurückgewonnen wird und eine aktive Integrationspolitik entwickelt werden kann, legt die Verfassung gewisse minimale Anforderungen und Bereiche fest, welche Bundesrat und Parlament binden. Dabei ist diese Aufzählung nicht abschliessend, sondern kann auch weitere und künftige Bereiche erfassen, insbesondere auch im Bereich der Sicherheitspolitik und der Landesversorgung.

Die Wendung «eine gesicherte und entwicklungsfähige Teilhabe an den Freiheiten des europäischen Binnenmarktes» bezieht sich auf die vier Freiheiten, die im europäischen Binnenmarkt bereits weitgehend verwirklicht sind und kontinuierlich vertieft werden, also die Freiheit des Güterverkehrs, von Dienstleistungen, Kapital und Personen. Diese Freiheiten sind nur nicht Politikziele, sondern umfassen Individualansprüche, welche nicht nur in der EU und dem EWR-Raum, sondern auch in der Schweiz unmittelbar zum Tragen kommen. Die Träger dieser Freiheiten sind Personen, die in der Schweiz leben oder ihren Sitz haben. Die Wendung verpflichtet gleichzeitig dazu, an der allmählichen Verwirklichung dieser Freiheiten mitzuarbeiten, und verbietet es, diese Freiheiten als ein prospektives Ziel aufzugeben, also vom Mindestziel einer wenigstens partiellen Binnenmarktbeteiligung Abstand zu nehmen. Solange der europäische Binnenmarkt besteht, verpflichtet diese Wendung die Schweiz also dazu, an diesem jedenfalls wenigstens partiell teilzunehmen. Insbesondere den Ersatz einer (partiellen) Teilhabe am europäischen Binnenmarkt durch blossen Freihandel ohne die Gewährleistung von wirtschaftlichen Individualansprüchen im Marktzugang würde dadurch verfassungswidrig. Die Bestimmung wird sich praktisch vor allem im Bereich der Dienstleistungen auswirken, wo Regelungen bislang nur in einzelnen Sektoren (Luftverkehr, Landverkehr und Versicherungen) bestehen und die allein einer offenen Dienstleistungswirtschaft nicht gerecht werden.

Ein zentrales Qualitätsmerkmal der institutionellen Beziehungen zur Europäischen Union, die der Artikel verlangt, ist Entwicklungsfähigkeit. Die Verfassung legt dies als Ziel fest, hingegen gibt sie nicht den Weg dafür vor. Die Beziehungen müssen als Verfassungsauftrag dort neu gestaltet und/oder ausgebaut werden können, wo dies einem Wunsch der Schweiz entspricht. Voraussetzung dazu ist, dass die erforderlichen institutionellen Rahmenbedingungen bereitgestellt werden und mit der Entwicklung auch Schritt halten. Es besteht eine Art Vorsorgeauftrag für den Fall, dass die Schweiz ein Bedürfnis nach der Entwicklung ihrer Beziehung hat, dass dafür auch der institutionelle Rahmen besteht. Es ist ein Merkmal von Handlungsfähigkeit und Souveränität der Schweiz, dass sie ihre Beziehungen in einem Zustand hält, in dem sie entwicklungsfähig sind. Verfassungswidrig ist somit jeder Zustand, in dem ein bisheriges Arrangement mit der EU an seine Grenzen gestossen ist und aus institutionellen Gründen nicht mehr den Bedürfnissen der Zeit angepasst werden kann.

Die Formulierung dieses Absatzes stellt klar, dass die (partielle) Binnenmarktbeteiligung die Basis und den Ausgangspunkt der Schweizer Europapolitik bilden soll, dass diese sich aber nicht auf die Marktbeteiligung beschränkt, sondern, von dieser Basis aus weitere Bereiche der Zusammenarbeit und des Integrationsprozesses miterfasst werden, wie z.B. schon heute die vorübergehende Einreise aus Drittstaaten und Teile der Asylpolitik (Schengen/Dublin) und weitere erschlossen werden sollen, die wiederum in einer offenen Aufzählung genannt werden.

Die Wendung «Teilhabe (…) an weiteren Bereichen der europäischen Zusammenarbeit (…), insbesondere an Kultur, Bildung, Forschung (…)»spricht die Programme der EU an (und allfällige ihnen nachfolgende Äquivalente), die dem Bildungsaustausch dienen (Erasmus +), der Förderung der Forschungszusammenarbeit (Horizon) und der Förderung der Kultur (Creative Europe). Die Verfassungsbestimmung verpflichtet den Bund, die Voraussetzungen für die Beteiligung an diesen Programmen sicherzustellen und mit der Europäischen Union auszuhandeln.

Die besondere Nennung der Klimapolitik spricht einen der heute noch ungelösten Bereiche der Zusammenarbeit der Schweiz mit Europa an, der künftig der besonderen Aufmerksamkeit bedarf. Die besondere Erwähnung der Zusammenarbeit zum Schutz des Klimas rechtfertigt sich deshalb, weil es sich um den Prototyp einer Herausforderung handelt, welche die Kraft einzelner Staaten übersteigt und Kooperation unter den Staaten zur Lösung eines gemeinsamen Problems (Common Concern) nebst den Einzelstaatlichen Massnahmen im Innern erfordert. Es ist also auch ein Subsidiaritätsgedanke, der hier zum Ausdruck gelangt. Auch hier müssen die institutionellen Grundlagen für eine Zusammenarbeit geschaffen werden. Die Klimapolitik steht prototypisch für eine solche Aufgabe. Ihre Erwähnung in einer offenen Aufzählung unterstreicht, dass sie vielleicht der wichtigste, aber nicht der einzige Bereich der Zusammenarbeit ist, auf den diese Eigenschaften zutreffen.

Aus der Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere eine Pflicht der Schweiz zur Teilnahme an den bestehenden Bestrebungen der EU zum Schutz des Klimas und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, namentlich im Rahmen des Europäischen Green Deals, ableiten. Weitere Aufgaben dieser Art werden sich auch im Bereich der Versorgungssicherheit und der Sicherheitspolitik stellen.

Absatz 3

3 Bund und Kantone stellen im Rahmen der geltenden Verträge den Schutz der demokratischen und föderalen Grundwerte, der natürlichen Lebensgrundlagen sowie des sozialen Ausgleichs im Gemeinwesen und auf dem Arbeitsmarkt sicher.

Abs. 3 hat die Aufgabe, die europäische Integration unter dem von der Politik gewählten Weg sozial, demokratisch und nachhaltig einzubetten. Er basiert auf der Gewissheit, dass die aussenpolitische Öffnung und insbesondere die Öffnung von Märkten gesamthaft für das Landesinteresse zwar lohnend ist, aber dass sie eine aktive Pflege der demokratischen Rahmenbedingungen, des Föderalismus, der natürlichen Umwelt und des sozialen Ausgleichs in einem sich öffnenden Umfeld besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Demokratie und Föderalismus werden dabei als «Grundwerte» der Schweiz angesprochen, die zu pflegen und zu erhalten sind. Nach diesem Verständnis handelt es sich um gesellschaftliche Grundentscheide der Verfassung, die auch unter sich wandelnden Voraussetzungen aktiv zu pflegen und zu erneuern sind. Im Kontext der europäischen Integration bedeutet das nicht nur, dass der Bund verpflichtet ist, die föderalistische Ordnung und das System der halbdirekten Demokratie bei der Integration so gut als möglich zu wahren, es bedeutet vor allem auch, dass er die Integration zum Anlass nehmen muss, Demokratie und Föderalismus zu erneuern und wiederzubeleben und sich für diese Werte auch im Integrationsprozess einzusetzen. Nicht zuletzt ergibt sich daraus auch die Pflicht, sich für ein möglichst demokratisches und möglichst föderalistisches Europa einzusetzen.

Absatz 3 anerkennt darüber hinaus insbesondere, dass es auch Segmente der Bevölkerung gibt, die an einer raschen Öffnung der Wirtschaft verlieren können und dass dieser Verlust sozial aufgefangen und eingebettet werden muss. Abs. 3 gibt dem Bund und den Kantonen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich daher einen Auftrag, soziale Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen und dafür die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Diese Aufgabennorm beschränkt sich nicht lediglich auf flankierende Massnahmen auf dem Arbeitsmarkt, auch wenn diese die wichtigsten sein mögen. Sie bezieht sich grundsätzlich auf alle Verteilungskonflikte, in denen es durch die Öffnung gegenüber Europa zu Druck und Verwerfungen kommt. Zu denken ist etwa an den Dienstleistungs- oder den Mietmarkt, an den Erwerb von Eigentum im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit, sowie im Rahmen des freien Personenverkehrs sowie an die Sicherstellung des Service Public, insbesondere wo diese notwendig ist für die Gewährleistung des sozialen Ausgleichs. Diese Bestimmung generalisiert also die Idee, dass wirtschaftliche Öffnung von sozialem Ausgleich begleitet sein muss, über den Arbeitsmarkt hinaus und hebt sie auf Verfassungsstufe.

Zusätzlich ist bei allen zukünftigen Öffnungsschritten auch der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen in der Schweiz zu beachten. Eine Herabsetzung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen gemäss Art. 54a Abs. 2 BV ist damit zukünftig ausgeschlossen. In Bezug auf den Arbeitsmarkt verlangt Art. 54a Abs. 3 BV mindestens den Schutz der bestehenden Sozialwerken und des bestehenden Arbeitnehmerschutzes und hebt diese damit auf Verfassungsstufe. Sofern es notwendig ist, müssen Bund und Kantone zusätzliche Massnahmen ergreifen. Auch drängen sich handelspolitische Schutzmassnahmen auf, sollten einheimischen Wirtschaftszweigen ernsthafter Schaden drohen. Personen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung ihren Arbeitsplatz verlieren oder ihr Unternehmen schliessen müssen, erhalten nach Art. 54a Abs. 3 BV die für ihre berufliche Neuorientierung oder ihren Wiedereinstieg notwendige staatliche Unterstützung.

Soweit eine Marktöffnung einen Druck ausüben würde auf den Service Public und die Grundversorgung der Schweiz, würde dieser Absatz jedenfalls insofern eine Grundlage für eine Abfederung dieses Druckes bilden, als die soziale Funktion des Service Public – entweder für diejenigen, die den Service erbringen oder für diejenigen, die vom Service oder der Grundversorgung profitieren – erhalten werden oder durch alternative Massnahmen aufgefangen werden müsste. Durch den generellen, nicht auf den Arbeitsmarkt beschränkten Charakter der hier verlangten flankierenden Massnahmen könnte und müsste also auch dieser allfällig indirekt entstehende Druck auf den sozialen Ausgleich in der Schweiz aufgefangen werden.

Diese Massnahmen müssen sich aber im Rahmen der geltenden Verträge bewegen; sie dürfen kein Völkerrecht verletzen, auch nicht gegen Verträge mit der EU und den dort regelmässig vorgesehenen Ausnahmebestimmungen und Möglichkeiten nationaler Regelungen. Diese Behaftung des Gesetzgebers auf Bundes- und auf kantonaler Ebene dient einerseits der Konfliktvermeidung und der Pflege des Rufes der Schweiz als eine verlässliche Partnerin. Gleichzeitig unterstreicht sie, dass auch bei einer weitgehenden Integration in den Binnenmarkt der lokale und nationale Handlungsspielraum für vertragskompatible Regelungen vorbehalten bleibt. Sie beauftragt den Gesetzgeber, diesen Spielraum zu Gunsten der Verletzlichsten in der Gesellschaft zu nutzen.

Die Möglichkeit solcher Massnahmen setzt institutionell ein Streitbeilegungsverfahren voraus, mit dem allfällige Differenzen bei der Umsetzung der Verträge auf rechtsstaatliche Weise geregelt werden können. Dieses ergänzt den privaten Rechtssuchenden offenstehenden innerstaatlichen Rechtsweg und ist insbesondere auch im Interesse der Schweiz. Je nach Integrationsgrad umfasst dieses Streitbeilegungsverfahren die Möglichkeit, im Ergebnis punktuell von getroffenen Regelungen der EU abzuweichen und dafür entsprechende verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in Kauf zu nehmen. Auf diese Weise erlaubt es die Bestimmung, den ordre public der Schweiz und vom Gesetzgeber getroffene Abweichungen auch im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit zu wahren. Dieser Spielraum besteht nicht im Rahmen eines Beitritts zur EU bzw. er bedarf der Zustimmung der Partnerstaaten im EWR.

Übergangsbestimmungen Art. 197
Übergangsbestimmung zu Art. 54a (Europäische Integration)

Art. 197 Ziff. 16

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 54a (Europäische Integration

Der Bundesrat schliesst spätestens nach der Annahme von Artikel 54a durch Volk und Stände ohne Verzögerung die notwendigen Verträge mit der Europäischen Union ab. Er legt die Verträge innert 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vor. Zeitgleich schlägt er die zur Umsetzung von Artikel 54a Absatz 3 erforderlichen Massnahmen vor. Diese stellen insbesondere sicher, dass der europäische Grundsatz gleicher Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort in der Schweiz wirksam und dauerhaft umgesetzt wird.

Die Übergangsbestimmungen auferlegen dem Bundesrat zwei Pflichten. Die erste betrifft die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen, sofern zum Zeitpunkt der Annahme der Initiative nicht bereits verhandelt wird. Die Bestimmung gilt entsprechend auch für die Zukunft und strebt die Vermeidung erneuter Verzögerungen an, wie sie die Schweiz seit der Annahme der Bilateralen II im Jahre 2004 durchgemacht hat. Die zweite Verpflichtung betrifft die Vorlage des Verhandlungsergebnisses im Parlament und zwar gleichzeitig und zusammen mit der zur sozialen, demokratischen, föderalen und ökologischen Einbettung des Verhandlungsergebnisses notwendigen Gesetzgebung (im Sinne von Art. 54a Abs. 3). Im Unterschied zu Artikel 141a BV wird hier aufgrund bisheriger Erfahrung eine zwingende Frist von 12 Monaten eingeführt. Auch diese Bestimmung gilt für die Zukunft und ist zeitlich nicht beschränkt.

Während Art. 54a BV die Verfassungsgrundlage für eine Reihe wichtiger Bereiche der Zusammenarbeit legt, bezieht sich die Pflicht zur Aufnahme und zum Abschluss der Verhandlungen lediglich auf die institutionellen Fragen, das heisst, auf das Herbeiführen von Voraussetzungen, unter denen einer Situation, in der wieder neue Bereiche der Zusammenarbeit verhandelt und alte aufdatiert werden können. Eine Frist für den Abschluss von Verhandlungen besteht nicht, da dieser von beiden Parteien und deren Einigung abhängig ist. Der Bundesrat wird in seiner Verhandlungsposition durch die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung also nur dahingehend eingeschränkt, dass er eine institutionelle Lösung verhandeln muss und dass er die Aufnahme der Verhandlungen dazu nicht immer weiter verschieben darf. Auch die Verhandlungen selber soll der Bundesrat ohne taktisches Aufschieben führen, wie die Wendung «er strebt einen Abschluss ohne Verzögerung an» unterstreicht.

Eine Frist besteht hingegen für die Zeit nach dem Abschluss der Verhandlungen, also an dem Punkt, an dem der Bundesrat beim letzten Versuch, 2021, zunächst lange verzögert und dann schliesslich abgebrochen hat. Der Bundesrat erhält mit der Vorschrift einer zwölfmonatigen Frist genügend Zeit, flankierende gesetzgeberische Massnahmen bereits während den Verhandlungen vorzubereiten und auszuarbeiten und diese gemeinsam mit den eigentlichen Verträgen im Sinne von Art. 141a BV dem Parlament vorzulegen. Das Parlament selber ist nicht gebunden, dem Ergebnis der Verhandlungen und/oder der flankierenden Gesetzgebung zuzustimmen. Keine besonderen zeitlichen Vorgaben bestehen auch für die Ergreifung des Referendums und die Durchführung einer Abstimmung. Das gleiche gilt gegebenenfalls auch für das obligatorische Referendum, soweit ein Vertrag supranationale Elemente aufweist oder es um den Beitritt zur EU geht. Wird die Vorlage in der Volksabstimmung verworfen, so muss der Bundesrat ein neues Ergebnis verhandeln und vorlegen. Selbstredend ist das Volk, das dem Verhandlungsergebnis zustimmen muss, ebenfalls nicht an das Verhandlungsergebnis gebunden. Die Initiative erlaubt Stimmvolk (und allenfalls den Ständen), also sicher zwei Mal über eine institutionelle Lösung zu befinden. Einmal in abstrakter Form bei der Abstimmung über die Initiative und einmal in konkreter Form, bei der Abstimmung über das Verhandlungsergebnis.

Das Wort «spätestens» stellt klar, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, jederzeit Verhandlungen aufzunehmen. Die Initiative schränkt dies auf keine Weise ein. Ist der Bundesrat ohne diese Bestimmung dazu verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, darf und soll er diese aber auch vor einer Abstimmung selbstverständlich jederzeit aufnehmen und weiterführen, und auch fortsetzen oder erneut aufnehmen, wenn die Initiative scheitern sollte. Insofern ist die Initiative, solange sie hängig ist, auch kein tauglicher Einwand, Verhandlungen aufzuschieben, zu unterbrechen oder mit weniger Energie voranzubringen. Nur weil nach der Annahme der Initiative kein verfassungsmässiger Raum für einen weiteren Aufschub mehr besteht, heisst das nicht, dass ein Aufschub vor dem Inkrafttreten der Initiative oder nach ihrem allfälligen Scheitern sinnvoll oder gar geboten ist.

Die Wendung «Diese stellen insbesondere sicher, dass der europäische Grundsatz gleicher Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort in der Schweiz wirksam und dauerhaft umgesetzt wird», nimmt Bezug auf die Anforderungen an den sozialen Ausgleich in Abs. 3 und konkretisiert diesen. Sie ist nicht so zu verstehen, dass die Schweiz dies lediglich grundsätzlich tun solle oder lediglich einen Grundsatz aufstellen soll. Dieser Grundsatz besteht nämlich bereits und diese Wendung verpflichtet dazu, ihm Nachachtung zu verschaffen, ihn eine Realität werden zu lassen: Der Bundesrat muss sicherstellen, dass in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer*innen den hiesigen Arbeitsbedingungen unterstellt sind. Dem Wettbewerb auf Kosten der Arbeitnehmenden soll eine klare Grenze gesetzt werden. Dass von Arbeitsbedingungen die Rede ist und nicht lediglich von Lohn, unterstreicht, dass die Situation von Arbeitnehmenden und die Qualität einer Arbeitsstelle von mehr als nur vom Lohn beeinflusst wird. Es sind die Gesamtbedingungen der Arbeit (also auch Arbeitszeit und deren Flexibilität, Sicherheit am Arbeitsplatz, Bezüge und Ruhezeiten etc.), die gleich sein müssen, damit nicht die errungenen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt unterlaufen werden. Die Bestimmung geht damit über das Entsenderecht hinaus. Ihr Ziel ist es, Lohndumping zu verhindern, indem entsandte Arbeitnehmer*innen den gleichen Arbeitsbedingungen unterstellt sind wie einheimische Arbeitnehmer*innen. Massnahmen, welche der Durchsetzung des Grundsatzes dienen, müssen wirksam und dauerhaft sein.

Art. 54a und die Übergangsbestimmungen wahren so die verfassungsmässige Kompetenzordnung zwischen Bundesrat, Parlament, Volk und Ständen. Insbesondere wahren sie die in Art. 184 BV vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen dem Bundesrat einerseits und der Bundesversammlung (und dem Stimmvolk und den Ständen) andererseits. Zwar wird dem Bundesrat verfassungsrechtlich ein Ziel mitgegeben, das seine Aussen- und Europapolitik anstreben muss. Aber es bleibt dem Bundesrat das Mittel, das Vorgehen und das Timing für die Umsetzung dieses Zieles in Absprache mit dem Parlament und der Zivilgesellschaft zu bestimmen. Er vertritt die Schweiz wie in anderen Dossiers auch nach Aussen und führt die Verhandlungen mit dem Verhandlungspartner. Auch die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung und der Stimmbevölkerung und der Stände werden gewahrt. Die durch Art. 54a verlangten Abkommen und alle allfälligen weiteren Abkommen unterliegen dem verfassungsmässigen Genehmigungsverfahren. Das gleiche gilt auch für einen EU- oder EWR-Beitritt. Die Initiative nimmt damit voll und ganz Rücksicht auf die direkte Demokratie der Schweiz im europäischen Integrationsprozess.

Die Bestimmungen von Art. 54a und der Übergangsbestimmungen stellen klar, dass die Europa-Initiative auch die Möglichkeit eines EU-Beitritts oder eines Beitritts zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder einen Integrationsprozess auf einem weiteren künftigen Wege zuliesse, ohne dass sie aber einen von diesen verlangt. Die Verfassung macht Zielvorgaben, ohne den Weg verfassungsrechtlich festzulegen. So kann die Initiative durch einen Rahmenvertrag oder eine Serie von Zusatzabkommen umgesetzt werden, die eine institutionelle Lösung jeweils Abkommen für Abkommen ergänzen und insgesamt dazu führen, dass wieder neue Bereiche der Zusammenarbeit erschlossen werden können und bestehende aufdatiert werden können. Umgekehrt steht die Initiative einem Beitritt zur EU oder zum EWR und weiteren Entwicklungen auch nicht im Wege. Aus der Perspektive einer institutionellen Lösung handelt es sich beim EWR um eine weitgehende Lösung und beim EU-Beitritt um die am weitesten gehende institutionelle Lösung, welche Abweichungen vom EU-Recht weitgehend ausschliesst, dafür aber volle Mitbestimmung mit sich bringt.

Der vorgeschlagene Verfassungstext bringt zum Ausdruck, dass die Initiative gesamthaft langfristig angelegt ist, Ziele und Minimalanforderungen festlegt, die Umsetzung aber verfassungsrechtlich dem politischen Prozess mit all seinen Verfahrensschritten und unter Wahrung der Rechte des Parlaments und der Volksrechte belässt.

Wie lange die Unterschriftensammlung für die Europa-Initiative läuft

Die Europa-Initiative wurde am 2. April 2024 offiziell lanciert. Damit sie zur Abstimmung kommt, müssen innerhalb von maximal 18 Monaten insgesamt mindestens 100’000 gültige Unterschriften gesammelt werden. Die Unterschriftensammlung kann daher maximal bis zum 2. Oktober 2025 dauern.

Wie es mit der Europa-Initiative nach der Unterschriftensammlung weiter geht

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, werden die ausgefüllten Unterschriftsbögen der Bundeskanzlei übergeben. Diese prüft die Gültigkeit der Unterschriften und stellt das Zustandekommen der Initiative fest. Danach arbeitet der Bundesrat eine Vorlage zuhanden des Parlaments aus. Dieses könnte 2026 oder 2027 über die Europa-Initiative befinden. Zur Volksabstimmung würde es dann in den Jahren 2027 oder 2028 kommen. Dabei ist ein doppeltes Mehr notwendig: Da die Initiative eine Verfassungsänderung bewirkt, müssen nicht nur das Volk, sondern auch die Kantone mehrheitlich zustimmen. Bis ein Europaartikel in der Bundesverfassung steht, ist es also noch ein langer Weg.

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[1]        SR 101

[2]        Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

[3]        Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.