Replik auf Paul Aenishänslins Beitrag im Tages-Anzeiger
Paul Aenishänslin erblickt in der Kündigungsklausel von Art. 22 des Rahmenvertrages eine gravierende Schwäche des Entwurfs (https://tagesanzeiger.ch/das-rahmenabkommen-hat-gravierende-schwachstellen-757142410978). Der Beitrag verkennt, dass die EU bislang der Schweiz nie mit Kündigungen gedroht hat, anders als die Schweiz, zuletzt mit der abgelehnten Begrenzungsinitiative. Art. 22 des Rahmenabkommens basiert auf gemachten politischen Erfahrungen und verhindert Rosinenpicken mit einem späteren Ausstieg allein aus dem institutionellen Rahmen. Seine Anwendung durch die EU ist höchst unwahrscheinlich. Die Kündigung eines Assoziierungsvertrages bedarf der Einstimmigkeit im Rat und der Zustimmung des Parlaments. Sie würde höchstens erfolgten, wenn die Schweiz gravierende Rechtsverletzungen begehen würde – was nicht ihrer Politik und Vertragstreue entspricht. Die Schweiz könnte die Aussetzung und die Kündigung sodann vor dem Schiedsgericht anfechten. Das kann sie heute nicht, wenn die EU androhen würde, die Bilateralen I oder andere Verträge als Paket oder einzeln zu kündigen. Das Rahmenabkommen verstärkt die Rechtstellung der Schweiz gegenüber der EU und macht den Weg für neue und notwendige Abkommen frei. Seine Gegner verkennen das.
Thomas Cottier
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